Im betreffenden Fall handelte es sich um eine im Jahr 2011 gekaufte in Frankreich gelegene Liegenschaft mit Wohnteil, Ställen und Scheunen, welche seit 30 Jahren nicht mehr bewohnt wurde. Der Kaufpreis betrug Fr. 115'300.– und die von den Steuerpflichtigen als Unterhaltskosten geltend gemachten im Jahr 2011 getätigten Bauaufwendungen beliefen sich auf Fr. 156'102.– (BGer 2C_286/2014 Sachverhalt "A" und "B"). Der Urteil A 2010 10 13