Die Kriterien wendet das Bundesgericht auch dann an, wenn mit einer Renovation keine Nutzungsänderung angestrebt wurde. So hat es in einem Fall, in dem die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster mehr gekostet haben als die Liegenschaft selbst, die Renovation in ihrer Gesamtheit als eine wertvermehrende Investition eingestuft, wobei mit den Investitionen keine Nutzungsänderung verbunden war (BGer 2C_286/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4). Im betreffenden Fall handelte es sich um eine im Jahr 2011 gekaufte in Frankreich gelegene Liegenschaft mit Wohnteil, Ställen und Scheunen, welche seit 30 Jahren nicht mehr bewohnt wurde.