5.2 Die Rekurrenten machen geltend, sie hätten die im Jahr 2018 total aufgewendete Bausumme in einen werterhaltenden (70 %) und in einen wertvermehrenden Teil (30 %) aufgegliedert. Die Rekursgegnerin geht aufgrund der Umstände indessen von einer wirtschaftlichen Totalrenovation aus und spricht den geltend gemachten Kosten den werterhaltenden Charakter zur Gänze ab.