Die Abschaffung der Praxis bedeutet gemäss Bundesgericht jedoch nicht, dass alle Instandstellungskosten im Nachgang eines Liegenschaftserwerbs vollständig von der Steuer absetzbar wären. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die betreffenden Aufwendungen werterhaltend oder wertvermehrend sind (BGer 2C_1166/2016, 2C_1167/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 2.1).