Gemäss dieser Praxis konnten in den ersten fünf Jahren nach Erwerb einer Liegenschaft keine Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden. Mit der Dumont-Praxis sollte bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige, der eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft kaufte, um sie zu renovieren, steuerlich nicht besser gestellt wurde als derjenige Steuerpflichtige, der ein bereits renoviertes Grundstück erwarb (vgl. BGer 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.2 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung). Die Abschaffung der Praxis bedeutet gemäss Bundesgericht jedoch nicht, dass alle Instandstellungskosten im Nachgang eines Liegenschaftserwerbs vollständig von der Steuer absetzbar wären.