Wer in einem Jahr Bauausgaben von Fr. 158'050.– tätigt, tut dies nicht, um damit einen jährlichen Nutzungswert von rund Fr. 200.– zu erhalten. Die Überlegungen der Rekursgegnerin sind daher korrekt, und es ist den Rekurrenten der geltend gemachte Steuerabzug zu versagen, da die getätigten Ausgaben keine Gewinnungskosten darstellen. 5. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die geltenden gemachten Kosten in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenmietwert standen, wäre den Rekurrenten nicht geholfen, wie nachstehend gezeigt wird. Urteil A 2010 10 11