Beilage 19). Daraus ist zu schliessen, dass die Scheune im Steuerjahr 2018 keinen oder allenfalls einen überaus geringen, geradezu vernachlässigbaren steuerbaren Eigenmietwert aufwies. Es ist daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts kaum davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gewinnungskosten in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenmietwert standen. Das schiere Missverhältnis spricht klar dagegen. Wer in einem Jahr Bauausgaben von Fr. 158'050.– tätigt, tut dies nicht, um damit einen jährlichen Nutzungswert von rund Fr. 200.– zu erhalten.