Gewinnungskosten können deshalb nicht nur bei jener Einkommensart berücksichtig werden, bei der sie entstanden sind; sie sind vielmehr vom gesamten Bruttoeinkommen abzurechnen. So werden Verluste, die im Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommensquelle angefallen sind, mit Überschüssen aus anderen Quellen verrechnet. Der Gesamtheit der steuerbaren Einkünfte sind somit alle abzugsfähigen Abzüge gegenüberzustellen (Richner et al., Kommentar StG-ZH, § 25 N 3; Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 25 N 3). Dieses Gewinnungskostenkonzept beinhaltet schliesslich aber auch, dass Gewinnungskosten damit zusammenhängende steuerbare Einkünfte voraussetzen.