4.1.3 Zu beachten ist, dass die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge grundsätzlich in ihrer Gesamtheit vom gesamten steuerbaren Bruttoeinkommen abgezogen werden können. Dies wirkt sich v.a. bei den Gewinnungskosten aus. Obwohl es hier um Aufwendungen einer steuerpflichtigen Person geht, die in einem bestimmten Zusammenhang zu einer Einkunft stehen, können hier auch mehr Gewinnungskosten abgezogen werden, als eine bestimmte Einkommensart positive Einkünfte hervorgebracht hat (Gewinnungskostenüberschuss). Gewinnungskosten können deshalb nicht nur bei jener Einkommensart berücksichtig werden, bei der sie entstanden sind;