4.1.2 Der Reinvermögenszugangstheorie folgend werden zur Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 9 Abs. 1 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990, StHG, SR 642.14; Art. 25 DBG; § 24 StG). Die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen werden häufig als Gewinnungskosten oder organische Abzüge bezeichnet, während die allgemeinen Abzüge auch als sozialpolitische Abzüge oder anorganische Abzüge bezeichnet werden.