3. Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei den von den Rekurrenten geltend gemachten Ausgaben von Fr. 158'050.–, die sie im Zuge von Bauarbeiten an einer dem Rekurrenten gehörenden Scheune in der Bündner Gemeinde B.________ im Jahre 2018 tätigten, um zum Steuerabzug berechtigte Renovationskosten handelt oder um wertvermehrende Anlagekosten, die einkommenssteuerrechtlich nicht abziehbar sind. Urteil A 2010 10 8 Ferner ist zu prüfen, ob die Ausgaben sich – zumindest teilweise – als abzugsfähige Denkmalpflegekosten einstufen lassen.