Es rechtfertige sich, den getätigten Ausgaben den Gewinnungskostencharakter abzusprechen. Das nachgereichte Schreiben der Denkmalpflege Graubünden vom 12. April 2018 enthalte lediglich eine Liste mit den geplanten Baumassnahmen und sehr allgemein gehaltene Ausführungen. Es würden konkrete Hinweise oder Anordnungen fehlen, welche Rückschlüsse erlaubten, um gewisse Investitionen als Denkmalpflegekosten zu qualifizieren.