F. In der Duplik vom 18. September 2020 hielt die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Als weitere Argumente brachte sie im Wesentlichen vor, es hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Totalrenovation vorliege oder nicht. Die Gesamtkosten des Umbaus würden das Dreifache des in der Replik erstmals erwähnten Kaufpreises ausmachen. Es sei aufgrund dieses Indizes von wertvermehrenden bzw. von bei der Einkommenssteuer nicht abzugsberechtigten Kosten für eine wirtschaftliche Totalrenovation auszugehen. Zwar habe das Steueramt des Kantons Graubünden in seiner Veranlagung 2018 einen Eigenmietwert von Fr. 200.– erfasst.