E. In der Replik vom 15. September 2020 hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest, beziehungsweise präzisierten sie dahingehend, als auch das satzbestimmende Einkommen unter Berücksichtigung der in der Rekursschrift geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten festzusetzen sei. Den Argumenten der Rekursgegnerin begegneten sie im Wesentlichen wie folgt: Sie hätten durchaus zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten unterschieden. Wie aus der Steuererklärung hervorgehe, hätten sie lediglich werterhaltende Sanierungskosten geltend gemacht. Der 2017 deklarierte Steuerwert entspreche im Weiteren dem Kaufpreis von Fr. 80'000.–.