Dies deshalb, da sich die in der Steuererklärung 2018 ausgewiesenen Kosten auf ein Mehrfaches des Steuerwerts beliefen. Unter diesen Umständen könne man nicht davon sprechen, die investierten Kosten würden lediglich der Erhaltung eines bereits vorhanden Wertes dienen. Es liege wirtschaftlich betrachtet eine Totalrenovation vor, weshalb es sich steuersystematisch um wertvermehrende Anlagekosten handle, die einkommenssteuerrechtlich nicht abziehbar seien. Der (unbekannte) Kaufpreis der Liegenschaft wäre deutlich höher ausgefallen, wenn die Rekurrenten die Liegenschaft erst im renovierten Zustand gekauft hätten.