D. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2020 beantragte die Rekursgegnerin Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrenten. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, aufgrund der Fotografien könne an der ursprünglichen Begründung im Einspracheentscheid, das Objekt sei Wohnzwecken zugeführt worden und es sei eine Nutzungsänderung erfolgt, nicht mehr festgehalten werden. Gleichwohl erweise sich der Entscheid als korrekt. Dies deshalb, da sich die in der Steuererklärung 2018 ausgewiesenen Kosten auf ein Mehrfaches des Steuerwerts beliefen.