Es sei nach wie vor ein Stall bzw. ein Geräte- und Werkstattschuppen. Es handle sich bei den geltend gemachten Beträgen somit um Unterhaltskosten, die vom Einkommen abgezogen werden könnten. Auch die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die im Einvernehmen mit oder auf Anordnung von Behörden vorgenommen seien, seien abzugsfähig. Zur Untermauerung ihres Standpunkts reichten die Rekurrenten verschiedene Fotografien, Bauabrechnungen und das Protokoll einer Sitzung vom 26. März 2018 zu den Akten, an der neben den Rekurrenten eine Vertreterin der Gemeinde B.________, ein Bauingenieur (Statikfachmann) sowie ein Vertreter der Feuerpolizei und der Bündner Denkmalpflege anwesend waren.