Urteil A 2010 10 3 Dämmung angebracht noch Bauteile verglast worden. Da es sich um ein ortsprägendes Gebäude handle und dieses erhalten werde, sei ihnen von der Gemeinde zwar eine Umnutzung ermöglicht worden. Entsprechend sei ihre Baueingabe im regionalen Amtsblatt der Gemeinde in formeller Hinsicht als Umnutzung eines Stalls zu einem Einfamilienhaus bezeichnet worden. In materieller Hinsicht könne jedoch nicht von einem Einfamilienhaus gesprochen werden, da das Gebäude nicht bewohnbar sei. Es sei nach wie vor ein Stall bzw. ein Geräte- und Werkstattschuppen.