B. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 17. Juli 2020 (Datum des Poststempels) Steuerrekurs beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien von ihnen getätigte Bauausgaben im Umfang von Fr. 158'050.– als abziehbare Unterhaltskosten anzuerkennen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten das Gebäude vor dem Kauf schon länger gemietet gehabt. Es sei vor zirka 20 bis 25 Jahren als Stall genutzt worden und habe zuletzt in erster Linie als Werk- und Lagerstätte gedient. Die Eigentümer hätten das Gebäude nicht unterhalten. Sie hätten hingegen schon als Mieter gewisse Arbeiten in Eigenregie ausgeführt mit der Absicht, das Gebäude erhalten und wie bisher nutzen zu können.