Act. 1, S. 17). Im Veranlagungsentscheid vom 4. Dezember 2019 verweigerte die Rekursgegnerin den geltend gemachten Unterhaltsabzug vollständig (StV Act. 2, Begründung), wogegen die Rekurrenten am 9. Dezember 2019 Einsprache erhoben (StV Act. 3). Im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 wurde der von ihnen verlangte Steuerabzug erneut nicht gewährt mit der Begründung, dass keine blossen Renovationsarbeiten vorgenommen worden seien. Wirtschaftlich gesehen lägen nicht abzugsfähige Herstellungskosten vor (StV Act. 4).