{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-10_2021-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_10", "Checksum": "5ca6afb6f2b8f20173e9dd41fd69939b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:41", "Checksum": "10864307a9d38cb7978e28a740a8aeab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\naus dem Protokoll gehe nicht hervor, dass der Statik-Ingenieur und der Denkmalpfleger\ndarüber diskutiert hätten, wie sich Massnahmen aus dem Bereich der Statik mit Anliegen\nder Denkmalpflege vereinbaren liessen (Rek. Act. 7, Rz. 14). Dies mag zutreffen, doch\nlässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, ob bestimmte Baumassnahmen im\nStatikbereich ins Auge gefasst wurden, weil der Denkmalpfleger dies ausdrücklich so\nverlangte. Auch dass gewisse Arbeiten aufgrund denkmalpflegerischer Anliegen in\nausdrücklichem Einvernehmen mit der Denkmalpflege ausgeführt werden sollen, geht aus\ndem Protokoll nicht hervor. Dasselbe lässt sich im Übrigen in Bezug auf die\nDachsanierung sagen, die gemäss Protokoll mit massiven Balken zu erfolgen habe, wobei\nneue Balken erlaubt seien. Untermauert wird diese Ansicht durch das Schreiben der\nDenkmalpflege zuhanden der Gemeinde vom 12. April 2018. Der Denkmalpfleger umreisst\ndarin das Bauvorhaben und gibt an, dass der Brief im Wesentlichen die von der\nDenkmalpflege gestellten Empfehlungen enthalte. Als Empfehlung schreibt er Folgendes:\n\"Auf die bestehende, bauzeitliche Substanz ist Rücksicht zu nehmen. Bei der\nWeiterbearbeitung des Projekts und der Bauausführung ist für die Detailgestaltung und\nMaterialwahl höchste Sorgfalt erforderlich. Baudetails, Materialien und Farben sind vor der\nBauausführung mit der Gemeinde und der kantonalen Denkmalpflege zu besprechen und\nbei Bedarf zu bemustern. Es ist diesbezüglich das Einvernehmen mit der örtlichen\nBaubehörde und der Kantonalen Denkmalpflege Graubünden zu finden.\" Unter Einhaltung\ndieser Empfehlungen könne das Projekt aus Sicht der Denkmalpflege bewilligt werden\n(Rek. Beilage 22, S. 2). Wie die Rekursgegnerin richtig vermerkt, handelt es sich bei den\nEmpfehlungen um sehr allgemein gehaltene Ausführungen. Es fehlen konkrete\nAnordnungen oder auch die Auflistung bestimmter denkmalpflegerischer Massnahmen,\nwelche die Rekurrenten ausdrücklich im Einvernehmen mit dem Denkmalpfleger\nausführen würden. Nach der Besprechung vom 26. März 2018 und angesichts des\ngemäss Rekurrenten angeblich nicht aussagekräftigen Protokolls wären derartige\npräzisierende Stellungnahmen vom Denkmalpfleger an sich zu erwarten gewesen. Es ist\ndaher davon auszugehen, dass zumindest in der ersten Bauphase, die hier zur Debatte\nsteht, keine abzugsfähigen Kosten der Denkmalpflege angefallen sind.\n\n6.2.5 Hinzu kommt, dass die Rekurrenten diese Kosten nachzuweisen haben bzw. die\nFolgen der Beweislosigkeit tragen, sofern ihnen dies nicht gelingt, da es sich bei den\nDenkmalpflegekosten um steuermindernde Tatsachen handelt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die\nRekurrenten haben mehrere Rechnungen eingereicht, um die von ihnen getätigten\nBauausgaben zu belegen (Rek. Beilagen 17/1-8). Bei keiner davon haben sie angegeben\nund begründet, inwieweit die getätigten Ausgaben in ausdrücklichem Einvernehmen mit\n\nUrteil A 2010 10\n18\n\nder Denkmalpflege oder wegen denkmalpflegerischer Auflagen erfolgten. Die Rekurrenten\nhaben die Kosten für denkmalpflegerischen Arbeiten somit nicht rechtsgenüglich\nnachgewiesen, was zu ihren Lasten geht.\n\n6.2.6 Aus den dargelegten Gründen können die von den Rekurrenten angeführten\nAusgaben auch nicht als Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten vom steuerbaren\nEinkommen abgezogen werden.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Rekurrenten geltend\ngemachten Baukosten von Fr. 158'050.– aus mehreren Gründen nicht zum\nEinkommenssteuerabzug zuzulassen sind: a) Es handelt sich nicht um\nGewinnungskosten; b) Das Bauvorhaben gilt wirtschaftlich betrachtet als eine\nTotalrenovation, die Bauausgaben mithin als wertvermehrende Anlagekosten; c) Es wurde\neine Umnutzung der Scheune angestrebt, die in der Steuerperiode 2018 allerdings noch\nnicht abgeschlossen war. Die Ausgaben gelten somit als Herstellungskosten; d) Es liegen\nkeine Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten vor, beziehungsweise wurden diese nicht\nrechtsgenüglich nachgewiesen. Damit ist der Rekurs bezüglich der kantonalen und\nkommunalen Einkommenssteuer abzuweisen. Da für die direkte Bundessteuer die\ngleichen Überlegungen gelten, kann auch der Beschwerde bezüglich dieser Steuer nicht\nstattgegeben werden.\n\n8. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (Art. 144 Abs. 1\nDBG; § 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–\n(§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG;\nBGS 162.12]). Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit\nund Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der\nParteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die\nRekurrenten hätten bei Gutheissung des Rechtsmittels im Kanton Zug und beim Bund\n2018 keine Einkommenssteuer zahlen müssen (vgl. StV Act. 1, S. 1 der Steuererklärung).\nAufgrund der von der Rekursgegnerin vorgenommenen Veranlagung, die im\nEinspracheentscheid bestätigt wurde, beläuft sich die von ihnen zu bezahlende Steuer\nnach Abweisung des Rekurses auf rund Fr. 15'000.–, d.h. rund Fr. 9'000.– für Kanton und\nGemeinde sowie rund Fr. 6'000.– für den Bund (StV Act. 2, Steuerberechnungen Blatt 2\nund 5). Der Streitwert ist damit vergleichsweise hoch. Angesichts des Arbeitsaufwands für\ndas Gericht rechtfertigen sich Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.–, welche mit dem von den\n\nUrteil A 2010 10\n19\n\n"}