{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-10_2021-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_10", "Checksum": "5ca6afb6f2b8f20173e9dd41fd69939b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:41", "Checksum": "10864307a9d38cb7978e28a740a8aeab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.1.4 Die Rekurrenten liessen ihr Bauvorhaben durch die ____bank finanzieren. Sowohl\nim Basiskreditvertrag vom 14. Mai 2019 (StV Act. 1, Beilage zur Steuererklärung) wie auch\nim Baukreditvertrag vom 19. Juni 2018 (StV Act. 1, Beilage zur Steuererklärung) ist\nanhand der Beschreibung des belehnten Objekts zu sehen, dass die Lokalbank davon\nausging, dass der Kredit ein Ferienhaus betraf. Weiter geht aus den Verträgen hervor,\ndass die Bank mit Umbaukosten von insgesamt Fr. 370'000.– rechnete.\n\n6.1.5 In Würdigung dieser Sachverhaltselemente ist festzustellen, dass die Scheune im\nJahr 2018 nach dem Umbau tatsächlich nicht bewohnbar war. Die eingereichten Bilder\nlassen fast keinen anderen Schluss zu. Doch zahlreiche weitere Umstände deuten darauf\nhin, dass die Rekurrenten daran waren, die Scheune zu einem Wohnhaus auszubauen.\nWäre es anders, hätten sie ihr Baugesuch anders formuliert, hätten sie von der Bank keine\nHypothek für ein Ferienhaus erhalten, wäre an der Sitzung vom 26. März 2018 nicht von\neiner zweiten Bauetappe und dem Einbau von Sonnenkollektoren auf dem Dach die Rede\ngewesen und wären bei der Dachsanierung wohl nicht noch zusätzliche Lukarnen\neingerichtet worden. Auch viele weitere Bauarbeiten der ersten Etappe lassen sich als\nVorbereitungsarbeiten für eine Bewohnbarmachung der Scheune deuten, so der\nAnschluss an die Kanalisation, an das Swisscomnetz oder der Einbau gewisser\nSanitärvorrichtungen und eines Ofens. Schliesslich schreiben die Rekurrenten selber,\ndass es ihnen nach Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes am 1. Januar 2016 möglich\nwurde, die Scheune zu einer Zweitwohnung umzunutzen, da es sich dabei um ein\nschützenswertes, ortsprägendes Gebäude im Sinne dieses Gesetzes handle (VG Act.1,\nRz. 11; Act. 7, Rz. 14). Die von den Rekurrenten getätigten Investitionen im Jahr 2018\nlassen sich daher kaum anders interpretieren, als dass sie im Hinblick auf eine spätere\nUmnutzung der Scheune erfolgten. Die Bauarbeiten waren in der hier interessierenden\nSteuerperiode 2018 allerdings noch nicht beendet.\n\n6.1.6 Gemäss Bundesgericht gelten im Steuerrecht als Herstellung alle Massnahmen,\ndie den Ausbau einer Wohnraumerweiterung erst ermöglichen, oder alle Kosten, die durch\nden Ausbau unmittelbar veranlasst werden (BGer 2C_153/2014 vom 4. September 2014\nE. 2.4; 2C_242/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3). Werden Liegenschaften einem\nanderen Zweck zugeführt, so ist bei den dafür aufgewendeten Kosten steuerrechtlich von\nHerstellungskosten auszugehen, die nicht als Unterhaltskosten gelten und somit nicht vom\n\nUrteil A 2010 10\n16\n\nsteuerbaren Einkommen abgezogen werden können (vgl. BGer 2C_558/2016 vom 24.\nOktober 2017 E. 2.4.1). Da die von den Rekurrenten getätigten Ausgaben im Hinblick auf\neine Umnutzung erfolgten, können diese auch aus diesem Grund nicht zum\nEinkommenssteuerabzug zugelassen werden.\n\n6.2 Die Rekurrenten sind der Ansicht, dass es sich bei den Bautätigkeiten um\ndenkmalpflegerische Arbeiten gehandelt habe, womit abzugsfähige Kosten vorlägen.\n\n6.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 DBG sind die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten\nabziehbar, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen\nmit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. Gemäss § 29 Abs. 2\nSatz 2 StG sind Investitionen, die der Denkmalpflege dienen, den Unterhaltskosten\ngleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind.\n\n6.2.2 Die Rekurrenten verweisen zum Beweis auf das Protokoll einer Besprechung vom\n26. März 2018, an der auch ein Vertreter der kantonalen Denkmalpflege anwesend war\n(Rek. Beilage 5). An dieser Sitzung sei diskutiert worden, wie die Lösungsansätze der\nDenkmalpflege umgesetzt werden könnten (VG Act. 7 Rz. 14). Weiter reichten sie ein\nSchreiben der kantonalen Denkmalpflege an die Gemeinde B.________ vom 12. April\n2018 zu den Akten, in dem es um die Scheune ging (Rek. Beilage 22).\n\n6.2.3 Die Rekursgegnerin ist der Meinung, dass im Protokoll der Besprechung vom\n26. März 2018 eine eigentliche Stellungnahme der Denkmalpflege fehle (VG Act. 5, S. 4).\nFerner enthalte das Schreiben vom 12. April 2018 lediglich eine Liste mit den geplanten\nBaumassnahmen sowie sehr allgemein gehaltene Ausführungen. Es sei deshalb nicht\nmöglich, bestimmte Investitionen der Rekurrenten als denkmalpflegerische Kosten zu\nqualifizieren (VG Act. 9, S. 3).\n\n6.2.4 Dem Protokoll vom 26. März 2018 ist zu entnehmen, dass an der Besprechung\nverschiedene Fachpersonen nacheinander eine Stellungnahme abgaben. Der Vertreter\nder Denkmalpflege äusserte sich offenbar nicht mit einem eigenständigen Votum. Die\nRekurrenten schreiben, es sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein ausgefeiltes\nProtokoll handle, da in vielen Bündner Gemeinden Ämter häufig im Nebenamt besetzt\nwürden (VG Act. 7 Rz. 13). Diese Aussage kann nicht nachvollzogen werden, enthält das\nProtokoll doch immerhin drei offensichtlich von einer Fachperson angefertigte Skizzen\nbetreffend die Betonwand und den Boden im Untergeschoss. Die Rekurrenten bringen vor,\n\nUrteil A 2010 10\n17\n\n"}