{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-10_2021-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_10", "Checksum": "5ca6afb6f2b8f20173e9dd41fd69939b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:41", "Checksum": "10864307a9d38cb7978e28a740a8aeab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUrteil A 2010 10\n13\n\nGesamtbetrachtung einer Totalsanierung ist inhärent, dass der Abzug gemäss\nBundesgericht auch zu verweigern ist für Kosten, die angefallen wären, wenn die vom\nUmbau betroffenen Teile bloss unterhalten bzw. saniert worden und unter diesen\nUmständen abzugsfähig gewesen wären (BGer 2C_242/2020 vom 23. September 2020 E.\n2.4 betreffend Massnahmen, die den Ausbau mit Wohnraumerweiterung erst\nermöglichen).\n\n5.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent für die Scheune im Jahr 2017\neinen Kaufpreis von Fr. 80'000.– bezahlte (Rek. Beilage 18). Die Bauausgaben 2018\nbetreffend die Scheune beliefen sich gemäss einer mit der Steuererklärung 2018\neingereichten Zusammenstellung auf total Fr. 234'765.– (StV Act. 1, Zusammenstellung\n\"BKP Arbeitsgattungen Scheune in C.________\"). Die Rekurrenten stellen sich in der\nRekursschrift auf den Standpunkt, dass diese Ausgaben nicht im Hinblick auf eine\nNutzungsänderung getätigt worden seien (VG Act. 1, Rz. 14). Zwar zweifelt das Gericht\ndiese Aussage in ihrer Absolutheit an, worauf noch zurückzukommen sein wird (E. 6.1.5).\nDoch selbst wenn die Rekurrenten mit den Bautätigkeiten im Jahr 2018 tatsächlich\nbezweckt haben sollten, dass die Baute auch in Zukunft nur ihrem ursprünglichen Zweck\nals Scheune dienen soll, liegt aufgrund des Umstands, dass die Investitionskosten das\nDreifache der Anschaffungskosten betrugen, ein deutliches Indiz für einen wirtschaftlichen\nNeubau im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor. Der Rekursgegnerin ist\ndaher in ihrer Ansicht zu folgen, wonach es sich bei den Bautätigkeiten an der Scheune\nwirtschaftlich betrachtet um eine Totalrenovation handelte. Damit sind die 2018 getätigten\nAusgaben von Fr. 234'765.– vollständig als wertvermehrende Anlagekosten im Sinne von\nArt. 34 lit. d DBG und § 32 Abs. 1 lit. d StG zu qualifizieren, womit die geltend gemachte\nTeilbausumme über Fr. 158'050.– nicht zum Einkommenssteuerabzug zuzulassen ist.\n\n6. Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.\n\n6.1 Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, die Baumassnahmen hätten\neinzig zum Zweck gehabt, die Scheune weiterhin als Werkstatt bzw. als Raum zur\nAufbewahrung von Holz, Gerätschaften und Fahrzeugen nutzen zu können. Die Scheune\nsei nicht bewohnbar gemacht worden. Das Gebäude sei bloss punktuell saniert worden.\n\n6.1.1 Die Rekurrenten haben zum Beweis Fotos der Scheune vor und nach den\nUmbauten eingereicht (Rek. Beilage 1–16). Die Bilder dokumentieren im Wesentlichen,\ndass das Dach und das Dachgeschoss komplett saniert wurden und im Untergeschoss der\n\nUrteil A 2010 10\n14\n\nEinbau einer Betonstützmauer erfolgte. Ferner sind gewisse Modernisierungen in der\nWerkstatt zu erkennen. Auf den weiteren Bildern, die den Zustand verschiedener Teile der\nScheune vor und nach dem Umbau dokumentieren sollen, sind dagegen kaum grosse\nUnterschiede auszumachen. Die Aussagekraft dieser Bilder ist indessen erheblich\neingeschränkt, da die Datumsangaben von den Rekurrenten stammen, sich somit nicht\nanhand objektiver Angaben überprüfen lassen.\n\n6.1.2 Die Rekurrenten haben der Steuererklärung eine Zusammenstellung der\nverschiedenen Arbeitsgattungen beigelegt, mit welcher sie die Gesamtausgaben von\nFr. 234'765.– dokumentierten. Dieser Zusammenstellung ist zu entnehmen, dass unter\nanderem folgende Baumeisterarbeiten ausgeführt wurden: neue Kanalisation, neuer\nSchmutzwasseranschluss, neue Sickerleitung, neue Wasserzuleitung, neue\nElektrozuleitung, neue Betonplatte im Keller (Süd/Ostecke), neue Wand im Keller und\nneue Decke im Erdgeschoss (Süd/Ostecke). Als Zimmermannarbeiten sind unter anderem\naufgeführt: neue Dachschalung und zwei neue Dachlukarnen. Als Spenglerarbeiten\nwerden angegeben: neues Blechdach, neue Dachrinne inklusive Fallrohre. Bei der\nArbeitsgattung Elektro ist zu sehen, dass ein neuer Hausanschluss eingerichtet wurde. Mit\nBlick auf die Sanitärarbeiten geht aus der Zusammenstellung hervor, dass die Scheune an\ndie Kanalisation angeschlossen wurde, weiter dass Wasserhahnen, ein WC und eine\nBadewanne eingebaut wurden. Schliesslich geht daraus hervor, dass die Scheune bereits\nüber eine Küche verfügte und neu ein Ofen/Kamin eingebaut wurde (StV Act. 1 Beilage\nzur Steuererklärung). Aus einer Rechnung Unternehmung F.________ AG ist zu ersehen,\ndass nebst Anschlüssen für Kanalisation, Meteorwasser und Strom (Re-Power) auch ein\nAnschluss an das Swisscom-Netz gebaut wurde (Rek. Beilage 17/8, S. 12).\n\n6.1.3 Einer Rechnung der Gemeinde B.________ \"Baubewilligungsgebühren\" vom\n14. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Behörden davon ausgingen, dass es sich beim\nBauvorhaben um eine Stallsanierung und gleichzeitig um eine Umnutzung in Wohnraum\nhandelte (Rek. Beilage 17/2). Aus einer Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden\nzuhanden der Gemeinde B.________ vom 12. April 2018 geht hervor, dass die\nkommunale Behörde der Meinung war, dass der Stall im Sinne des\nZweitwohnungsgesetzes ausgebaut werden soll (Rek. Beilage 22). Dem Protokoll einer\nBaubesprechung der Rekurrenten mit Vertretern der Gemeinde, der kantonalen\nDenkmalpflege, der Feuerpolizei und einem Fachmann für Statik am 26. März 2018 ist zu\nentnehmen, dass die Aussenfassade des Gebäudes noch nicht verputzt werden soll. Dies\nwerde erst in einer zweiten Etappe erfolgen. Schliesslich gaben die Rekurrenten anlässlich\n\nUrteil A 2010 10\n15\n\ndieser Besprechung bekannt, dass sie auf dem Dach eventuell Sonnenkollektoren\neinbauen wollten (Rek. Beilage 2).\n\n"}