{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-10_2021-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_10", "Checksum": "5ca6afb6f2b8f20173e9dd41fd69939b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:41", "Checksum": "10864307a9d38cb7978e28a740a8aeab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 erster Satz DBG und § 29 Abs. 2 erster Satz StG können\nbei Liegenschaften des Privatvermögens die Kosten der Instandstellung von neu\nerworbenen Liegenschaften abgezogen werden. Diese beiden Bestimmungen sind mit\nWirkung ab 1. Januar 2010 in die Steuergesetze eingefügt worden, womit die sogenannte\n\"Dumont-Praxis\" abgeschafft wurde. Gemäss dieser Praxis konnten in den ersten fünf\nJahren nach Erwerb einer Liegenschaft keine Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen\nwerden. Mit der Dumont-Praxis sollte bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige, der eine\nim Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft kaufte, um sie zu renovieren, steuerlich nicht\nbesser gestellt wurde als derjenige Steuerpflichtige, der ein bereits renoviertes Grundstück\nerwarb (vgl. BGer 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.2 mit Hinweisen auf die\nältere Rechtsprechung). Die Abschaffung der Praxis bedeutet gemäss Bundesgericht\njedoch nicht, dass alle Instandstellungskosten im Nachgang eines Liegenschaftserwerbs\nvollständig von der Steuer absetzbar wären. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die\nbetreffenden Aufwendungen werterhaltend oder wertvermehrend sind\n(BGer 2C_1166/2016, 2C_1167/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 2.1).\n\n5.2 Die Rekurrenten machen geltend, sie hätten die im Jahr 2018 total aufgewendete\nBausumme in einen werterhaltenden (70 %) und in einen wertvermehrenden Teil (30 %)\naufgegliedert. Die Rekursgegnerin geht aufgrund der Umstände indessen von einer\nwirtschaftlichen Totalrenovation aus und spricht den geltend gemachten Kosten den\nwerterhaltenden Charakter zur Gänze ab.\n\n5.3 Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer,\nsondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren\noder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen).\nUnterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung\nunverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder\ninstand gestellt. Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im\nbisherigen Zustand und setzen begrifflich bestehende Bauten und Anlagen voraus. Sie\nkönnen aber u.U. auch darüber hinausgehen: Unterhaltskosten können auch solche\nAufwendungen sein, mit denen zu bereits bestehenden Werten neue hinzugefügt werden,\nwobei die neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen\nZustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen\nVerwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind demnach all\njene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich\nbereits einmal befunden hat (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 N 37 f.; Richner\n\nUrteil A 2010 10\n12\n\net al., Kommentar StG-ZH, § 30 N 38 f.). Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die\nAnschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit.\nd DBG; § 32 Abs. 1 lit. d StG). Während Unterhaltskosten der Erhaltung bereits\nvorhandener Werte dienen, werden mit wertvermehrenden Aufwendungen zusätzliche\nneue Werte geschaffen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 N 44; Richner et al.,\nKommentar StG-ZH, § 30 N 45). Für die Abgrenzung massgebend ist der im Zeitpunkt des\neinkommenssteuerlich relevanten Erwerbs gegebene objektive Nutzungswert aus Sicht\nder Steuerpflichtigen (BGer 2C_456/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.1).\n\n5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nach Aufhebung der \"Dumont-\nPraxis\" liegen bei Bauvorhaben keine Unterhaltskosten vor, wenn eine Liegenschaft völlig\num- und ausgebaut wurde, d.h. wenn die \"Renovation\" umfangmässig eine Totalsanierung\ndarstellt und wirtschaftlich einem Neubau gleichkommt; dann ist stattdessen auf\n\"Herstellungskosten\" zu schliessen, die nicht abziehbar sind (BGer 2C_558/2016,\n2C_559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Verweis auf weitere Rechtsprechung). In\neinem kürzlich ergangenen Urteil hat das höchste Gericht seine Praxis zum\nwirtschaftlichen Neubau zusammengefasst (BGer 2C_425/2020 vom 13. Juli 2020 E.\n3.5.3.). Demnach ist von einem wirtschaftlichen Neubau auszugehen, wenn das\nInvestitionsvolumen die Anschaffungskosten übersteigt, sodass von Herstellungskosten zu\nsprechen ist (BGer 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4.1; 2C_153/2014 vom\n4. September 2014 E. 2.3; 2C_233/2011 vom 28. Juli 2011 E. 3.2; 2C_63/2010 vom 6. Juli\n2010 E. 2.3; 2C_666/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.4), wenn die Gebäudehülle ersetzt wird\n(BGer 2C_63/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3) oder eine Aushöhlung des Gebäudes oder\nvon Gebäudeteilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird (BGer\n2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2).\nDie Kriterien wendet das Bundesgericht auch dann an, wenn mit einer Renovation keine\nNutzungsänderung angestrebt wurde. So hat es in einem Fall, in dem die Aufwendungen\nfür die Erneuerung der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster\nmehr gekostet haben als die Liegenschaft selbst, die Renovation in ihrer Gesamtheit als\neine wertvermehrende Investition eingestuft, wobei mit den Investitionen keine\nNutzungsänderung verbunden war (BGer 2C_286/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4). Im\nbetreffenden Fall handelte es sich um eine im Jahr 2011 gekaufte in Frankreich gelegene\nLiegenschaft mit Wohnteil, Ställen und Scheunen, welche seit 30 Jahren nicht mehr\nbewohnt wurde. Der Kaufpreis betrug Fr. 115'300.– und die von den Steuerpflichtigen als\nUnterhaltskosten geltend gemachten im Jahr 2011 getätigten Bauaufwendungen beliefen\nsich auf Fr. 156'102.– (BGer 2C_286/2014 Sachverhalt \"A\" und \"B\"). Der\n\n"}