{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-10_2021-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_10", "Checksum": "5ca6afb6f2b8f20173e9dd41fd69939b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:41", "Checksum": "10864307a9d38cb7978e28a740a8aeab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.1.3 Zu beachten ist, dass die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden\nAufwendungen und die allgemeinen Abzüge grundsätzlich in ihrer Gesamtheit vom\ngesamten steuerbaren Bruttoeinkommen abgezogen werden können. Dies wirkt sich v.a.\nbei den Gewinnungskosten aus. Obwohl es hier um Aufwendungen einer steuerpflichtigen\nPerson geht, die in einem bestimmten Zusammenhang zu einer Einkunft stehen, können\nhier auch mehr Gewinnungskosten abgezogen werden, als eine bestimmte\nEinkommensart positive Einkünfte hervorgebracht hat (Gewinnungskostenüberschuss).\nGewinnungskosten können deshalb nicht nur bei jener Einkommensart berücksichtig\nwerden, bei der sie entstanden sind; sie sind vielmehr vom gesamten Bruttoeinkommen\nabzurechnen. So werden Verluste, die im Zusammenhang mit einer bestimmten\nEinkommensquelle angefallen sind, mit Überschüssen aus anderen Quellen verrechnet.\nDer Gesamtheit der steuerbaren Einkünfte sind somit alle abzugsfähigen Abzüge\ngegenüberzustellen (Richner et al., Kommentar StG-ZH, § 25 N 3; Richner et al.,\nHandkommentar DBG, Art. 25 N 3). Dieses Gewinnungskostenkonzept beinhaltet\nschliesslich aber auch, dass Gewinnungskosten damit zusammenhängende steuerbare\nEinkünfte voraussetzen.\n\n4.1.4 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die\nUnterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung von den\nsteuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG; § 29 Abs. 2 StG), wobei\ndie steuerpflichtige Person anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend\nmachen kann (Art. 32 Abs. 4 DBG; § 29 Abs. 3 StG). Der Begriff der Unterhaltskosten\nkann unter dem Geltungsbereich des StHG im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt\nwerden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer (Richner et al., Kommentar StG-ZH,\n§ 30 StG N 34).\n\n4.1.5 Aufgrund der gesetzlichen Konzeption muss es sich bei den Unterhaltskosten um\nGewinnungskosten handeln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spielt bei den\n\nUrteil A 2010 10\n10\n\nLiegenschaftsunterhaltskosten der Periodizitätsgedanke indessen eine untergeordnete\nRolle. Verlangt wird einzig, dass den Unterhaltskosten ein gegenwärtiger oder\nvergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht. Steht den erstmaligen\nKosten dagegen ein künftiger Ertrag gegenüber, handelt es sich um Anlagekosten.\nImmerhin müssen die Unterhaltskosten aber sowohl in wirtschaftlicher als auch in\nzeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der\nEinkommenserzielung stehen. Abzugsfähig sind jene Aufwendungen, die dazu dienen,\nden konkreten Nutzungswert eines Wirtschaftsgutes in einer Liegenschaft zu erhalten,\ninstand zu stellen oder ihn zu ersetzen (BGer 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E.\n3.2 und 2C_1166/2016, 2C_1167/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2, mit weiteren\nHinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind\nnur diejenigen Unterhaltskosten abzugsfähig, die mit dem steuerbaren Eigenmietwert\nverbunden sind (BGer 2C_558/2016, 2C_559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.2).\n\n4.2 Die Rekurrenten deklarierten im Steuerjahr 2018 im Kanton Zug für die Scheune\nkeinen Ertrag, während sie vor Gericht aufgrund der Bauarbeiten an der Scheune\ngleichzeitig Gewinnungskosten im Umfang von Fr. 158'050.– geltend machen. Im Kanton\nder gelegenen Sache deklarierten sie 2018 dagegen einen Eigenmietwert von Fr. 200.–.\nIm Jahr 2017 deklarierten sie im Kanton Zug ebenfalls einen Eigenmietwert der Scheune\nvon Fr. 200.–, während sie im Jahr 2016, als sie Mieter der Scheune waren, den\nEigentümern dafür einen Jahrespachtzins von Fr. 500.– entrichteten (Rek. Beilage 19).\nDaraus ist zu schliessen, dass die Scheune im Steuerjahr 2018 keinen oder allenfalls\neinen überaus geringen, geradezu vernachlässigbaren steuerbaren Eigenmietwert\naufwies. Es ist daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts kaum\ndavon auszugehen, dass die geltend gemachten Gewinnungskosten in einem direkten und\nunmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenmietwert standen. Das schiere\nMissverhältnis spricht klar dagegen. Wer in einem Jahr Bauausgaben von Fr. 158'050.–\ntätigt, tut dies nicht, um damit einen jährlichen Nutzungswert von rund Fr. 200.– zu\nerhalten. Die Überlegungen der Rekursgegnerin sind daher korrekt, und es ist den\nRekurrenten der geltend gemachte Steuerabzug zu versagen, da die getätigten Ausgaben\nkeine Gewinnungskosten darstellen.\n\n5. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die geltenden gemachten\nKosten in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenmietwert\nstanden, wäre den Rekurrenten nicht geholfen, wie nachstehend gezeigt wird.\n\nUrteil A 2010 10\n11\n\n"}