{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-10_2021-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_10", "Checksum": "5ca6afb6f2b8f20173e9dd41fd69939b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:41", "Checksum": "10864307a9d38cb7978e28a740a8aeab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.2 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund\nobjektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen\neines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien\nberuhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November\n2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer\nBeweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne\nweiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil\nder beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E.\n5.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die\nBeweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach gemäss\nder so genannten Normentheorie (BGE 142 II 488 E. 3.8.2, 144 II 427 E. 8.3.1), dass die\nVeranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden\nTatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -\nmindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E.\n2.3.1).\n\n3. Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei den von den Rekurrenten geltend\ngemachten Ausgaben von Fr. 158'050.–, die sie im Zuge von Bauarbeiten an einer dem\nRekurrenten gehörenden Scheune in der Bündner Gemeinde B.________ im Jahre 2018\ntätigten, um zum Steuerabzug berechtigte Renovationskosten handelt oder um\nwertvermehrende Anlagekosten, die einkommenssteuerrechtlich nicht abziehbar sind.\n\nUrteil A 2010 10\n8\n\nFerner ist zu prüfen, ob die Ausgaben sich – zumindest teilweise – als abzugsfähige\nDenkmalpflegekosten einstufen lassen.\n\n4. Die Rekursgegnerin stellt zunächst den Gewinnungskostencharakter der geltend\ngemachten Abzüge in Frage.\n\n4.1\n4.1.1 Artikel 16 DBG bringt im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher\nPersonen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach\nunterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht\nabschliessenden Positivkatalogs (Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen\nEinkünfte der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der\nVeräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von\nArt. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle. Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16\nAbs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss\naller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode.\nEinkommen ist demgemäss die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem\nIndividuum während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne\nSchmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für\nseine laufende Wirtschaft verwenden kann (vgl. BGer vom 13. Mai 2015 in Der\nSteuerentscheid 2015 B 81.2 Nr. 3, E. 2.1; BGE 139 II 363 E. 2.1; BGer 2C_95/2013 vom\n21. August 2013, in: ASA 82 S. 227; je mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil\n2A.303/1994 vom 23. Dezember 1996 E. 3a, in: StR 52/1997 S. 418; BGE 140 II 353 E. 2\nund E. 2.1). Paragraph 15 des StG stimmt inhaltlich mit Art. 16 DBG überein, so dass die\noben erwähnten Besteuerungsgrundsätze für die Zuger Einkommenssteuer übernommen\nwerden können.\n\n4.1.2 Der Reinvermögenszugangstheorie folgend werden zur Ermittlung des\nsteuerbaren Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer\nErzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 9\nAbs. 1 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990, StHG, SR 642.14; Art. 25\nDBG; § 24 StG). Die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen werden\nhäufig als Gewinnungskosten oder organische Abzüge bezeichnet, während die\nallgemeinen Abzüge auch als sozialpolitische Abzüge oder anorganische Abzüge\nbezeichnet werden. Wenn die gesamten Einkünfte um die notwendigen Aufwendungen\nund die allgemeinen Abzüge gekürzt werden, resultiert daraus das Reineinkommen.\n\nUrteil A 2010 10\n9\n\nAndere Abzüge als die notwendigen Aufwendungen und die in den\nEinkommenssteuergesetzen abschliessend aufgezählten allgemeinen Abzüge sind für die\nFestlegung des Reineinkommens nicht zulässig (Art. 9 Abs. 4 StHG;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 25\nN 1 ff., fortan: Richner et al., Kommentar StG-ZH; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 25 N 1 ff., fortan Richner et al., Handkommentar\nDBG).\n\n"}