{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-10_2021-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_10", "Checksum": "5ca6afb6f2b8f20173e9dd41fd69939b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:41", "Checksum": "10864307a9d38cb7978e28a740a8aeab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nF. In der Duplik vom 18. September 2020 hielt die Rekursgegnerin an ihren Anträgen\nfest. Als weitere Argumente brachte sie im Wesentlichen vor, es hänge von den\nUmständen des Einzelfalls ab, ob eine Totalrenovation vorliege oder nicht. Die\nGesamtkosten des Umbaus würden das Dreifache des in der Replik erstmals erwähnten\nKaufpreises ausmachen. Es sei aufgrund dieses Indizes von wertvermehrenden bzw. von\nbei der Einkommenssteuer nicht abzugsberechtigten Kosten für eine wirtschaftliche\nTotalrenovation auszugehen. Zwar habe das Steueramt des Kantons Graubünden in\nseiner Veranlagung 2018 einen Eigenmietwert von Fr. 200.– erfasst. In der Zuger\nSteuererklärung sei aber kein Eigenmietwert deklariert worden. Dies habe man in die\nVeranlagung, namentlich auch in die interkantonale Ausscheidung übernommen. Wenn\nInvestitionen von Fr. 234'765.– kein Eigenmietwert bzw. ein symbolischer Eigenmietwert\nvon Fr. 200.– gegenüberstünden, könne in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einem\ndirekten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Investitionen und Eigenmietwert\nausgegangen werden. Es rechtfertige sich, den getätigten Ausgaben den\nGewinnungskostencharakter abzusprechen. Das nachgereichte Schreiben der\nDenkmalpflege Graubünden vom 12. April 2018 enthalte lediglich eine Liste mit den\ngeplanten Baumassnahmen und sehr allgemein gehaltene Ausführungen. Es würden\nkonkrete Hinweise oder Anordnungen fehlen, welche Rückschlüsse erlaubten, um gewisse\nInvestitionen als Denkmalpflegekosten zu qualifizieren.\n\nG. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) liess sich im Verlaufe des\nSchriftenwechsels nicht vernehmen. Am 21. September 2020 teilte das Gericht den\nParteien mit, dass diese sich aus Sicht des Gerichts hinreichend geäussert hätten. Darauf\ngingen keine weiteren Stellungnahmen mehr ein.\n\nUrteil A 2010 10\n6\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG; BGS 632.1)\nkann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der\nRechtsmittelkommission der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen beim\nVerwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige ebenfalls\ninnert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen\nRekurskommission schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Auch hier ist gemäss § 75 Abs. 1 des\nGesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegesetz,\nVRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der\nVorschriften über die direkte Bundessteuer. Das ergriffene Rechtsmittel betrifft vorliegend\nVeranlagungen für die kantonale und kommunale Einkommens- und Vermögenssteuer\nsowie solche für die direkte Bundessteuer. Aus diesem Grund gilt das Rechtsmittel sowohl\nals Rekurs wie auch als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid.\n\nDie vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs\n(bezüglich der kantonalen und kommunalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel\n(Beschwerde und Rekurs) umfasst. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg\ngemäss § 29 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Der Rekurs wurde rechtzeitig erhoben. Auch sind die übrigen formellen\nVoraussetzungen erfüllt, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der\ndirekten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 Abs. 4 DBG i.V.m. Art.\n130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74\n\nUrteil A 2010 10\n7\n\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG).\nDas Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung\nzu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,\ndass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer\nvon der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n"}