{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-10_2021-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_10", "Checksum": "5ca6afb6f2b8f20173e9dd41fd69939b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:41", "Checksum": "10864307a9d38cb7978e28a740a8aeab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2020 beantragte die Rekursgegnerin\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der\nRekurrenten. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, aufgrund der Fotografien könne an\nder ursprünglichen Begründung im Einspracheentscheid, das Objekt sei Wohnzwecken\nzugeführt worden und es sei eine Nutzungsänderung erfolgt, nicht mehr festgehalten\nwerden. Gleichwohl erweise sich der Entscheid als korrekt. Dies deshalb, da sich die in\nder Steuererklärung 2018 ausgewiesenen Kosten auf ein Mehrfaches des Steuerwerts\nbeliefen. Unter diesen Umständen könne man nicht davon sprechen, die investierten\nKosten würden lediglich der Erhaltung eines bereits vorhanden Wertes dienen. Es liege\nwirtschaftlich betrachtet eine Totalrenovation vor, weshalb es sich steuersystematisch um\nwertvermehrende Anlagekosten handle, die einkommenssteuerrechtlich nicht abziehbar\nseien. Der (unbekannte) Kaufpreis der Liegenschaft wäre deutlich höher ausgefallen,\nwenn die Rekurrenten die Liegenschaft erst im renovierten Zustand gekauft hätten.\nAusserdem hätten sie 2018 keinen steuerbaren Ertrag aus der fraglichen Liegenschaft\ndeklariert. Man könne sich fragen, ob es den zum Abzug beantragten Kosten deshalb\nnicht auch am Gewinnungskostencharakter mangle. Der Verweis auf die Abzugsfähigkeit\n\nUrteil A 2010 10\n4\n\nder Kosten der Denkmalpflege sei ferner unbehelflich. Ob es sich beim Umbau um\nzumindest teilweise denkmalpflegerische Arbeiten handle, lasse sich den Unterlagen nicht\nentnehmen. Insbesondere fehle im von den Rekurrenten eingereichten Protokoll einer\nBesprechung mit den Behörden vom 26. März 2018 eine Stellungnahme der\nDenkmalpflege. Diese werde lediglich im Zusammenhang mit dem eventuellen Einbau von\nSonnenkollektoren und den erst in einer zweiten Etappe folgenden Verputzarbeiten\nerwähnt. Auf weitere Vorbringen ist, sofern erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.\n\nE. In der Replik vom 15. September 2020 hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen\nfest, beziehungsweise präzisierten sie dahingehend, als auch das satzbestimmende\nEinkommen unter Berücksichtigung der in der Rekursschrift geltend gemachten\nLiegenschaftsunterhaltskosten festzusetzen sei. Den Argumenten der Rekursgegnerin\nbegegneten sie im Wesentlichen wie folgt: Sie hätten durchaus zwischen werterhaltenden\nund wertvermehrenden Kosten unterschieden. Wie aus der Steuererklärung hervorgehe,\nhätten sie lediglich werterhaltende Sanierungskosten geltend gemacht. Der 2017\ndeklarierte Steuerwert entspreche im Weiteren dem Kaufpreis von Fr. 80'000.–. Der tiefe\nPreis sei dadurch zustande gekommen, weil sich die vormaligen Eigentümer nicht mehr\num den Unterhalt der Liegenschaft gekümmert hätten. Die geltend gemachten\nUnterhaltskosten würden nicht einmal das Doppelte des Kaufpreises ausmachen. Gewisse\nVerteuerungen seien auf die Ansprüche der Denkmalpflege zurückzuführen. Ferner sei im\nJahr 2018 sehr wohl ein steuerbarer Ertrag veranlagt worden. Der Kanton Graubünden\nhabe nämlich den Eigenmietwert auf Fr. 200.– festgesetzt. Effektive Unterhaltskosten\nkönnten den Ertrag in einem Jahr durchaus übersteigen, ohne dass deswegen ein Abzug\nverneint werde. Was den Denkmalschutz betreffe, so sei das Gebäude in der kantonalen\nInventarliste der schützenswerten Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten\neingetragen. Der Inventarisierungsprozess in der Gemeinde B.________ sei indessen\nsistiert, weshalb ein entsprechender Beleg nicht verfügbar sei. Ausserdem figuriere das\nGebäude im Bündner Bautenverzeichnis, das 2001-2003 im Auftrag der Denkmalpflege\nGraubünden und des Bündner Heimatschutzes angefertigt worden sei. Weiter sei einer\nneu zu den Akten gereichten Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 12. April\n2018 zu entnehmen, wie die Rekurrenten auf die bauzeitliche Substanz Rücksicht zu\nnehmen hätten. Das Protokoll des Bauamts der Gemeinde B.________ vom 26. März\n2018 sei zwar rudimentär abgefasst. Es widerspiegle aber nicht die Bedeutung, welche die\nSitzung für alle Beteiligten gehabt habe. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die\nZweitwohnungen am 1. Januar 2016 sei es den Rekurrenten nämlich ermöglicht worden,\ndas Gebäude formell zu einer Zweitwohnung umzunutzen. An der erwähnten Sitzung vom\n\nUrteil A 2010 10\n5\n\n26. März 2018 sei genau behandelt worden, wie dies umzusetzen sei und wie im\nEinvernehmen mit der Denkmalpflege eine Lösung gefunden werden könne. Beim Thema\nStatik im Protokoll handle es sich nicht nur um Ausführungen des Statikers. Es sei\nvielmehr um die Diskussion zwischen dem Denkmalpfleger und dem Statik-Ingenieur\ngegangen, wie die Lösungsansätze der Denkmalpflege umgesetzt werden könnten. Auf\nweitere Vorbringen ist, soweit nötig, in den Erwägungen einzugehen.\n\n"}