{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-10_2021-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee65a4ff91a9bf74e9d08cd923d65331065e92b373ba1e3d30183cd23bc2d8cb1b42f7088556e59781e5fac96b8e78df4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_10", "Checksum": "5ca6afb6f2b8f20173e9dd41fd69939b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:41", "Checksum": "10864307a9d38cb7978e28a740a8aeab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.04.2021 A 2020 10\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und Ersatzrichterin Dr. iur. Diana Oswald\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 20. April 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nQ.________ und R.________, ____\nRekurrenten\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten)\n\nA 2020 10\n2\n\nA. R.________ (fortan: Rekurrent) erwarb im Jahr 2017 eine Scheune in der\nGemeinde B.________ (GR) zu Alleineigentum (Rek. Beilage 18). Gemäss lokaler\nBaukommission handelt es sich dabei um ein ortsbildprägendes Gebäude im Dorfkern von\nC.________, das früher als Stall genutzt wurde. In der im Kanton Zug eingereichten\nSteuererklärung 2017 deklarierten R.________ und seine Ehefrau Q.________ (fortan:\nRekurrenten) für das Gebäude einen Steuerwert per 31. Dezember 2017 von Fr. 80'000.–\nund einen Eigenmietwert von Fr. 200.– (StV Act. 5), was die Steuerverwaltung des\nKantons Zug (fortan: Rekursgegnerin) akzeptierte. Der im Kanton Zug eingereichten\nSteuererklärung 2018 legten die Rekurrenten diverse Bauabrechnungen betreffend die\nScheune bei, wobei sich der Gesamtrechnungsbetrag gemäss der Zusammenstellung auf\nFr. 234'765.– belief (Beilagen zu StV Act. 1). Davon machten die Rekurrenten\nFr. 164'336.– (70 %) als Unterhaltskosten zum Steuerabzug geltend. Den Steuerwert der\nScheune per 31. Dezember 2018 gaben sie mit Fr. 118'500.– an. Einen Eigenmietwert\ndeklarierten sie nicht (StV Act. 1, S. 17). Im Veranlagungsentscheid vom 4. Dezember\n2019 verweigerte die Rekursgegnerin den geltend gemachten Unterhaltsabzug vollständig\n(StV Act. 2, Begründung), wogegen die Rekurrenten am 9. Dezember 2019 Einsprache\nerhoben (StV Act. 3). Im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 wurde der von ihnen\nverlangte Steuerabzug erneut nicht gewährt mit der Begründung, dass keine blossen\nRenovationsarbeiten vorgenommen worden seien. Wirtschaftlich gesehen lägen nicht\nabzugsfähige Herstellungskosten vor (StV Act. 4).\n\nB. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 17. Juli 2020 (Datum des Poststempels)\nSteuerrekurs beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien von ihnen getätigte\nBauausgaben im Umfang von Fr. 158'050.– als abziehbare Unterhaltskosten\nanzuerkennen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten das\nGebäude vor dem Kauf schon länger gemietet gehabt. Es sei vor zirka 20 bis 25 Jahren\nals Stall genutzt worden und habe zuletzt in erster Linie als Werk- und Lagerstätte gedient.\nDie Eigentümer hätten das Gebäude nicht unterhalten. Sie hätten hingegen schon als\nMieter gewisse Arbeiten in Eigenregie ausgeführt mit der Absicht, das Gebäude erhalten\nund wie bisher nutzen zu können. Dabei habe sich gezeigt, dass Instandstellungsarbeiten\nnotwendig gewesen seien. Nach dem Kauf hätten sie diese in Absprache mit der\nDenkmalpflege des Kantons Graubünden an die Hand genommen. Dabei hätten sie die\nals Werkstatt sowie als Geräte- und Fahrzeugschuppen genutzte Liegenschaft soweit\nsaniert, dass sie nicht einstürze, bei Regen trocken bleibe und dadurch wieder ihrem\nursprünglichen Zweck dienen könne. Entgegen dem Einspracheentscheid sei das\nGebäude dabei nicht bewohnbar gemacht worden; denn es seien weder eine thermische\n\nUrteil A 2010 10\n3\n\nDämmung angebracht noch Bauteile verglast worden. Da es sich um ein ortsprägendes\nGebäude handle und dieses erhalten werde, sei ihnen von der Gemeinde zwar eine\nUmnutzung ermöglicht worden. Entsprechend sei ihre Baueingabe im regionalen Amtsblatt\nder Gemeinde in formeller Hinsicht als Umnutzung eines Stalls zu einem Einfamilienhaus\nbezeichnet worden. In materieller Hinsicht könne jedoch nicht von einem Einfamilienhaus\ngesprochen werden, da das Gebäude nicht bewohnbar sei. Es sei nach wie vor ein Stall\nbzw. ein Geräte- und Werkstattschuppen. Es handle sich bei den geltend gemachten\nBeträgen somit um Unterhaltskosten, die vom Einkommen abgezogen werden könnten.\nAuch die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die im Einvernehmen mit oder auf\nAnordnung von Behörden vorgenommen seien, seien abzugsfähig. Zur Untermauerung\nihres Standpunkts reichten die Rekurrenten verschiedene Fotografien, Bauabrechnungen\nund das Protokoll einer Sitzung vom 26. März 2018 zu den Akten, an der neben den\nRekurrenten eine Vertreterin der Gemeinde B.________, ein Bauingenieur\n(Statikfachmann) sowie ein Vertreter der Feuerpolizei und der Bündner Denkmalpflege\nanwesend waren. Auf weitere Vorbringen ist, falls erforderlich, in den Erwägungen\neinzugehen.\n\nC. Am 23. Juli 2020 wurde der von den Rekurrenten verlangte Kostenvorschuss von\nFr. 2'000.– fristgerecht bezahlt.\n\n"}