2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne von Erwägung 8 zur Neuveranlagung der direkten Bundessteuer 2016 an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. 3. Eine Spruchgebühr wird nicht erhoben. 4. Der von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– wird dieser vollumfänglich zurückerstattet. 5. Der Rekurrentin wird zulasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen.