28 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich auch des Umstands, wonach das Verfahren auch durch die zum Teil unsachgemässe Verbuchung der hier strittigen Geschäftsvorgänge (vgl. E. 3.2) veranlasst wurde, wird die Parteientschädigung mit Fr. 1'000.– festgesetzt. Urteil A 2019 9 30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.