Vorliegend unterliegt die Rekursgegnerin in der Hauptsache vollständig. Gemäss § 24 Abs. 1 VRG ist sie jedoch von der Kostenpflicht befreit. Die Rekurrentin unterliegt zwar in Bezug auf ihren Antrag bezüglich der Kantonsund Gemeindesteuern. In der Hauptsache dringt sie hingegen vollständig durch, weshalb sie keine Gerichtskosten zu übernehmen hat. Sie erhält den vor ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– zurück.