8. Zusammengefasst ist auf den Rekurs bezüglich der Zuger Kantons- und Gemeindesteuern nicht einzutreten. Gleichzeitig erweist sich das Rechtsmittel in Bezug auf den beantragten Verzicht einer Aufrechnung der Abschreibung der Forderung gegenüber D.________ als geldwerte Leistung in der Steuerperiode 2016 bei der direkten Bundessteuer als begründet. Die gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2016 gerichtete Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung der direkten Bundessteuer 2016 an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Dabei ist die direkte Bundessteuer 2016 ohne Aufrechnung einer