28 N 49). Gleich verhält es sich für das Gericht auch in Bezug auf die von der Rekurrentin dargestellte Einschätzung der Chancenlosigkeit von Inkasso– und Prozessbemühungen gegenüber dem im Ausland (Estland) vermuteten D.________. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerrechtlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den in Frage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war.