und der Auflösung der als Rückstellung verbuchten Verpflichtung gegenüber F.________ konnte von der Rekurrentin in einer für das Gericht vorstellbaren und daher glaubhaften Weise dargelegt bzw. von der Rekursgegnerin nicht in rechtsgenüglicher Weise widerlegt werden. Es kann auch hier auf die bereits vorstehend erwähnte Literatur und Praxis verwiesen werden, wonach die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibung einer Forderung infolge "Verzichts" zu anerkennen ist, wenn sich der Unternehmer aus dem Verzicht in guten Treuen einen ihm zukommenden Erfolg verspricht (Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 28 N 49).