7.3 Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass es auch aus Optik der geschäftsmässigen Begründetheit der hier strittigen Forderungsabschreibung zu berücksichtigen gilt, dass Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet sind, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (Urteil BGer 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015, E. 2.2.1). Das Bestehen eines solchen betrieblichen Zusammenhangs zwischen der Abschreibung der Forderung gegenüber D.________ und der Auflösung der als Rückstellung verbuchten Verpflichtung gegenüber F._____