Handkommentar DBG, Art. 58 N. 92). 7.2 Fehlt es einem von der Rekursgegnerin nachzuweisenden Abhängigkeitsverhältnis zu den Gesellschaftern der Rekurrentin, gilt D.________ auch nicht als zu diesen nahestehend. Als Folge besteht kein Raum für Gewinnkorrekturen, denn es steht dem Fiskus nicht an zu beurteilen, ob Zuwendungen an "echte Dritte" betriebswirtschaftlich sinnvoll sind oder nicht (Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N. 217/218; Handkommentar DBG, Art. 58 N. 92). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen für die verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen.