7. 7.1 Basierend auf obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die Rekursgegnerin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass es sich bei D.________ um eine nahestehende Person im Sinne des Steuerrechts handelt. Insbesondere gelingt es ihr nicht, rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass es nicht geschäftliche Gründe waren, welche die Rekurrentin veranlassten, die bisherige Forderung gegenüber D.________ abzuschreiben, sondern ausschliesslich die enge persönliche und wirtschaftliche Verknüpfung zwischen diesem und den Gesellschaftern der Rekurrentin (Urteil BGer 2C_377/2009, a.a.O., E. 3.4).