Die Sachverhaltsdarstellung der Rekurrentin ist somit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als "eine andere Erklärung für die Vorgänge" anzuerkennen. Die Rekursgegnerin hat demgegenüber nicht glaubhaft machen können, dass sich die Annahme einer gegenüber D.________ erbrachten geldwerten Leistung "zwingend aufdrängt".