handelt. Stellt man dies in Relation zu der von der Rekurrentin vertretenen Sichtweise, D.________ habe die eigenmächtig von der Rekurrentin bezogenen Geldmittel zur eigenen Abwicklung des mit F.________ vereinbarten Handelsgeschäfts, sprich für den Einkauf der an F.________ zu liefernden Kesselkohle, verwendet, so erscheint diese Darstellung aufgrund der vergleichbaren Höhe der beiden Beträge zumindest nicht abwegig zu sein. Die Sachverhaltsdarstellung der Rekurrentin ist somit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als "eine andere Erklärung für die Vorgänge" anzuerkennen.