6.5 Die Rekurrentin legte bereits im Februar 2015 gegenüber der Rekursgegnerin dar, dass es einen betrieblichen Zusammenhang zwischen der Forderung und der Rückstellung gebe. Die Rekursgegnerin bringt keine weiteren wesentlichen Argumente vor, welche die Vorgänge rundum die bereits im Geschäftsjahr 2013 verbuchte und 2016 abgeschriebene Forderung in einem wesentlich anderen Licht erscheinen liessen als zum Zeitpunkt der Kommunikation mit der Bücherexpertin der Rekursgegnerin. Die Rekursgegnerin hat damit keine neuen Umstände darlegen können, welche ihre veränderte Haltung zwischen 2015 und heute nachvollziehbar machen würden.