Es handelt sich hier um Fragen der Einschätzung unternehmerischer Risiken und Wahrscheinlichkeiten, die durch das Unternehmen zu treffen sind. Wird eine Rückstellung, wie vorliegend, in den Büchern vollständig aufgelöst, in der von der Unternehmung aufgrund bestimmter geschäftlicher Vorfälle getroffenen Annahme, die entsprechende (Liefer-)Verpflichtung bestehe nicht mehr, so erfolgt dies im Rahmen des unternehmerischen Ermessens, welchem nach dem Massgeblichkeitsprinzip auch gewinnsteuerlich zu folgen ist.