6.4.3.1 Die Rekursgegnerin bemängelt in diesem Zusammenhang jedoch, die Rekurrentin vermute lediglich, dass das unterliegende Geschäft (mit der F.________) ausserhalb ihres eigenen Wirkungskreises durchgeführt worden sei, wisse jedoch nicht, ob es auch tatsächlich erfüllt worden sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin völlige Gewissheit habe, nicht doch noch für dessen Erfüllung belangt zu werden (Vernehmlassung S. 4, zweiter Abschnitt).