6.4.3 Unter den Parteien nicht strittig sind die für die Steuerperiode und Jahresrechnung 2016 relevanten Beträge betreffend die gegenüber D.________ bestehende Forderung (Fr. 1'526'642.–) und die gebildete Rückstellung aus der Lieferverpflichtung gegenüber F.________ (Fr.1'503'558.– für den noch abzuwickelnden Einkauf der Kesselkohle).