6.4.2.2 Die Berücksichtigung finanzieller Überlegungen bei der Abwägung, ob Inkassobzw. Prozessbemühungen gegen Personen im Ausland angestrengt werden sollen, erscheint dem Gericht aus einer geschäftlichen Optik nicht unsachlich oder völlig unbegründet. Auch der Rekursgegnerin scheint das Problem mit durch Auslandaufenthalt hervorgerufenen erschwerenden Umständen bekannt zu sein. Jedenfalls vertritt sie den Standpunkt, auf die von der Rekurrentin beantragte Befragung von D.________ sei auch deshalb zu verzichten, weil dessen Einvernahme bei mutmasslichem Wohnsitz in Estland aufgrund der Gesetzeslage kaum möglich sein dürfte (Vernehmlassung, S. 4, letzter Abschnitt).