6.4.2 Die Rekursgegnerin sieht im Umstand der fehlenden Inkasso- und Sicherstellungsbemühungen der Rekurrentin betreffend die Forderung gegen D.________ ein Indiz dafür, dass dieser als eine nahestehende Person zu gelten habe. Dass Inkassound Sicherstellungsbemühungen aus finanziellen Gründen unterblieben seien, wie dies die Rekurrentin behaupte, könne für die Beurteilung einer geldwerten Leistung nicht von Bedeutung sein (Vernehmlassung, S. 4, letzter Abschnitt). 6.4.2.1 Gemäss Vorbringen der Rekurrentin unterblieben solche Bemühungen deshalb aus finanziellen Gründen, weil der Verbleib von D.________ nicht bekannt gewesen sei