6.4.1 Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Rekurrentin ist davon auszugehen, dass diese in den Steuerperioden 2013, 2014 und 2015 entsprechend der eingereichten Steuererklärung veranlagt wurde, ohne dass dabei die bereits in diesen Jahren verbuchte Forderung gegenüber D.________ als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet wurde. Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass die Rekurrentin bereits Urteil A 2019 9 24