6.4 Es stellt sich folglich die Frage, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung der Rekurrentin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als "eine andere Erklärung für die Vorgänge" zu betrachten ist, die dazu führt, dass sich die Annahme einer gegenüber D.________ erbrachten geldwerte Leistung eben nicht mehr "zwingend aufdrängt".