_ liege es daher für sie ausser Zweifel, dass dieser die von der Rekurrentin geschuldete Lieferung selbst, das heisst über seine eigene Gesellschaft, erbracht haben müsse. Es würde daher einer einseitigen, allein zu Ungunsten der Rekurrentin vorgenommenen Betrachtung gleichkommen, wenn zwar die Auflösung der Rückstellung (Fr. 1'503'558.– als Schuldverpflichtung gegenüber der F.________) ertragswirksam berücksichtigt würde, die Abschreibung der Forderung gegenüber D.________ (Fr. 1'526'642.–), welche ja gerade in der Auflösung der Rückstellung begründet sei, aber unberücksichtigt bliebe.