6.3 Eine solche andere bzw. betriebliche "Erklärung der Vorgänge" sieht die Rekurrentin vorliegend in ihrer Darstellung, die Abschreibung der Forderung gegenüber D.________ sei quasi verrechnungshalber erfolgt, da dieser, allenfalls via seine Gesellschaft (E.________ Corporation Group SA), auch eine Schuldverpflichtung der Rekurrentin gegenüber F.________ übernommen bzw. beglichen habe. Denn die Rekurrentin habe gegenüber der F.________ die vertraglich geschuldete Leistung (vertragliche Testlieferung von 50'000 Tonnen Kesselkohle) zu keinem Zeitpunkt geleistet. Dennoch sei sie von der F._____